Um es vorweg deutlich zu sagen:
Der liquidierende Arzt* haftet für die Richtigkeit der Rechnung! Er haftet auch für Erfüllungsgehilfen, an die er die Rechnungslegung delegiert hat und die in seinem Namen tätig sind.
Dies bedeutet letztlich, dass der liquidierende Arzt sich bei falscher Anwendung der GOÄ auch strafrechtlicher Konsequenzen ausgesetzt sehen kann. Dabei ist nicht von Belang, ob er sich der Unrichtigkeit seiner Abrechnung bewusst ist. Unwissenheit schützt auch hier nicht vor Strafe!
Vor diesem Hintergrund nehmen wir den Auftrag, Sie in Abrechnungsfragen sattelfest zu machen, sehr ernst. Wir recherchieren lieber einmal mehr, als einmal zuwenig. Zu Ihrer Sicherheit. Wir bieten Seminare in vielen Bereichen und zu etlichen Themen, auch hinsichtlich der Liquidation. Falls Sie einmal eine Anforderung haben, die selbst für uns zu speziell sein sollte, dann sorgen wir für einen Spezialisten, der diese Aufgabe für uns übernehmen kann.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Privatliquidation GOÄ-konform ist –> fragen sie uns
*Disclaimer: Die Bezeichnung „der Arzt“ gilt auf dieser Website als m/w/d
